Filex ist ein Handelsname der In2Brands B.V.

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen von:
In2Brands B.V.
Vismeerstraat 3A
5384 VL  Heesch
Handelskammernummer: 56559771

ARTIKEL 1: ANWENDBARKEIT

1. Diese Bedingungen finden auf alle Angebote und alle Kaufverträge und Verkaufsabkommen der In2Brands B.V. mit Sitz in Heesch, im Folgenden „der Benutzer“ genannt, Anwendung.
2. Der Auftraggeber bzw. Käufer wird nachfolgend als „Gegenpartei“ bezeichnet.
3. Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht anwendbar sein, bleibt die Anwendbarkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
4. Ergänzungen oder Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Benutzer bindend.

ARTIKEL 2: VERTRÄGE

Der Vertrag mit der Gegenpartei kommt nach schriftlicher Bestätigung durch den Benutzer zustande oder dadurch, dass der Benutzer mit der Ausführung des Vertrags beginnt.

ARTIKEL 3: ANGEBOTE

1. Alle Angebote, Offerten, Preislisten, Lieferzeiten usw. des Benutzers sind unverbindlich, sofern sie nicht eine Annahmefrist enthalten. Wenn eine Offerte bzw. ein Angebot ein unverbindliches Angebot enthält und die Gegenpartei dieses Angebot annimmt, hat der Benutzer das Recht, das Angebot binnen zwei Werktagen nach Erhalt der Annahme zu widerrufen.
2. Die gezeigten und zur Verfügung gestellten Muster, Broschüren und/oder Modelle usw. sind nur als Anhaltspunkte zu betrachten.
Aus ihnen können keine Rechte abgeleitet werden, es sei denn, dass die Parteien schriftlich etwas anderes vereinbart haben.
3. A. Wenn es zwischen dem Datum des Vertragsabschlusses und dem Datum der Vertragsausführung von Gesetzes wegen und/oder durch Fachgewerkschaften zu Änderungen bei Löhnen, den Arbeitsbedingungen, den Sozialversicherungssystemen usw. kommt, ist der Benutzer berechtigt, die Erhöhungen an die Gegenpartei weiterzugeben. Sollte zwischen den oben genannten Terminen eine neue Preisliste vom Benutzer und/oder von den Lieferanten herausgegeben werden, ist der Benutzer dazu berechtigt, der Gegenpartei die darin genannten Preise in Rechnung zu stellen.
B. Handelt es sich bei der Gegenpartei um eine natürliche Person, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes handelt, können Preiserhöhungen drei Monate nach Abschluss des Vertrags im vorgenannten Sinne weitergegeben oder in Rechnung gestellt werden. Im Falle von Preiserhöhungen im Sinne dieses Artikels innerhalb einer Frist von weniger als 3 Monaten ist die Gegenpartei dazu berechtigt, den Vertrag aufzulösen.

ARTIKEL 4: LIEFERUNG UND LIEFERFRISTEN

1. Angegebene Fristen, innerhalb derer Waren geliefert oder Tätigkeiten ausgeführt werden müssen, können niemals als Verwirkungsfrist angesehen werden, es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. Bei nicht rechtzeitiger Lieferung ist der Benutzer diesbezüglich schriftlich in Verzug zu setzen.
2. Bei Lieferung in mehreren Teilen wird jede Lieferung bzw. Phase als separate Transaktion betrachtet.
3. Das Risiko für die gelieferten Waren geht zum Zeitpunkt der Lieferung auf die Gegenpartei über.
4. Wenn es sich als unmöglich erweist, die Waren an die Gegenpartei zu liefern oder die auszuführenden Arbeiten aus einem Grund, der in der Sphäre der Gegenpartei liegt, auszuführen, behält sich der Benutzer das Recht vor, die Sachen auf Kosten und Risiko der Gegenpartei zu lagern.
Der Benutzer informiert die Gegenpartei schriftlich über die Lagerung und/oder die Behinderung bei der Ausführung der zu verrichtenden Arbeiten und setzt der Gegenpartei eine angemessene Frist, innerhalb derer sie dem Benutzer die Wiederaufnahme der Arbeiten und/oder die Lieferung der Waren ermöglichen muss.
5. Wenn die Gegenpartei auch nach Ablauf der vom Benutzer gesetzten angemessenen Frist, wie im vorigen Abschnitt dieses Artikels festgelegt, mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Verzug bleibt, ist die Gegenpartei bereits nach Ablauf von 1 (einem) Monat, gerechnet ab dem Datum der Lagerung oder der Behinderung der Ausführung der zu erledigenden Arbeiten, in Verzug, und der Benutzer hat das Recht, den Vertrag schriftlich ganz oder teilweise und mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ohne vorherige oder weitere Inverzugsetzung, ohne gerichtliche Intervention und ohne zur Zahlung von Schadenersatz, Kosten und Zinsen verpflichtet zu sein.
6. Dies berührt nicht die Verpflichtung der Gegenpartei zur Zahlung des vereinbarten Preises bzw. ausbedungenen oder fälligen Preises sowie etwaiger Lager- und/oder sonstiger Kosten.
7. Der Benutzer ist dazu berechtigt – in Bezug auf die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen der Gegenpartei – vor Ausführung der Lieferung eine Vorauszahlung oder eine Sicherheit von der Gegenpartei zu verlangen.

ARTIKEL 5: LIEFERFORTSCHRITT

1. Wenn die Lieferungen oder Arbeiten aus Gründen, die der Benutzer nicht zu vertreten hat, nicht normal oder ohne Unterbrechung erfolgen können, ist der Benutzer dazu berechtigt, der Gegenpartei die daraus entstehenden Kosten, einschließlich der Anfahrtskosten, in Rechnung zu stellen.
2. Alle Kosten, die dem Benutzer für die Gegenpartei entstehen, gehen zu deren Lasten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

ARTIKEL 6: TRANSPORT

1. Der Versand der bestellten Waren geschieht auf eine vom Benutzer zu bestimmende Weise, sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben.
2. Der Benutzer ist nicht haftbar für Schäden jeglicher Art und Form, die im Zusammenhang mit der Beförderung entstehen, unabhängig davon, ob die Waren darunter leiden oder nicht.
3. Die Gegenpartei ist dazu gehalten, sich gegen die oben aufgeführten Risiken angemessen zu versichern.
4. Die Gegenpartei ist für die gute Erreichbarkeit des Bestimmungs- bzw. Entladeortes verantwortlich und übernimmt die Entladung bzw. das Löschen der Ladung.
5. Nicht angenommene Bestellungen bzw. Lieferungen werden vom Benutzer gemäß den Bestimmungen in Artikel 5 auf Rechnung und Risiko der Gegenpartei gelagert.

ARTIKEL 7: REKLAMATIONEN UND RÜCKSENDUNGEN

1. Die Gegenpartei ist dazu verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach der Lieferung, gründlich auf Abweichungen wie Mängel, falsche Mengen oder falsche Größen zu prüfen und mit der Bestellung und den Versandpapieren zu vergleichen. Der Benutzer ist auch sofort schriftlich über jegliche Abweichungen in Kenntnis zu setzen.
2. Für nicht sichtbare Mängel gelten die gleichen Bedingungen – unter Bezugnahme auf Absatz 1 – mit der Maßgabe, dass die Rügefrist sofort, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Entdeckung des Mangels beginnt.
3. Für alle anderen Reklamationen gilt eine Beschwerdefrist von fünf Werktagen nach Entdeckung des Mangels. Für Reklamationen bezüglich der Rechnung gilt eine Beschwerdefrist von fünf Tagen nach Rechnungsdatum.
4. Erfolgt die Beanstandung nicht schriftlich innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so gilt die Lieferung und/oder Rechnung als rechtlich und tatsächlich korrekt. In dem Fall muss die Gegenpartei den Gegenbeweis erbringen.
5. Bestellte Waren werden in den beim Benutzer vorrätigen Großhandelsverpackungen geliefert.
Geringfügige Abweichungen bei angegebenen Maßen, Gewichten, Stückzahlen, Farben und dergleichen gelten nicht als Mangel von Seiten des Benutzers.
6. Reklamationen führen nicht zu einer Aussetzung der Zahlungsverpflichtung der Gegenpartei.
7. Dem Benutzer muss die Möglichkeit gegeben werden, die Beschwerde zu prüfen.
8. Erweist sich für die Untersuchung der Reklamation die Rücksendung der Waren als notwendig, so geschieht dies nur dann auf Kosten und Gefahr des Benutzers, wenn dieser vorher ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
9. In allen Fällen erfolgt die Rücksendung auf eine vom Benutzer zu bestimmende Weise und in der Originalverpackung. Die Rücksendung erfolgt auf Rechnung und Risiko der Gegenpartei, sofern nicht der Benutzer die Beschwerde für begründet erklärt.
10. Sofern die Waren nach Auslieferung in ihrer Art und/oder Zusammenstellung verändert, ganz oder teilweise bearbeitet, beschädigt oder umverpackt wurden, verfällt jegliches Reklamationsrecht.

ARTIKEL 8: HAFTUNG

Der Benutzer haftet gegenüber der Gegenpartei nur für unmittelbare Schäden an den gelieferten Sachen, die unmittelbare Folge eines dem Benutzer zuzurechnenden Mangels sind. Der Benutzer haftet für unmittelbare Schäden, welche die Gegenpartei an den gelieferten Sachen erleidet, nur dann, wenn die Gegenpartei nachweisen kann, dass die Sachen bereits zum Zeitpunkt der Lieferung fehlerhaft waren, oder sofern die Gegenpartei nachweisen kann, dass seitens des Benutzers Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorlag.

1. Der Benutzer schließt ausdrücklich die Haftung für Folgeschäden der Gegenpartei aus, worunter – aber nicht ausschließlich – Gewinnausfall, Schäden durch Stagnation, Arbeitskosten, Zins- und Reparaturkosten, Transportkosten oder Bußgelder zu verstehen sind.
2. Die Haftung für Schäden wird in jedem Fall ausdrücklich auf den Betrag beschränkt, den die Versicherung im betreffenden Fall zahlt, zuzüglich des eigenen Risikos. Wenn aus irgendeinem Grund keine Zahlung im Rahmen der Versicherung erfolgt, ist die Haftung für Schäden ausdrücklich auf den Rechnungsbetrag exklusive Mehrwertsteuer beschränkt.
3. Unter Schaden verstehen wir in jedem Fall Schäden aufgrund von Mängeln, Auflösungsschäden und Schäden aufgrund einer unerlaubten Handlung.
4. Schadensersatzforderungen müssen von der Gegenpartei binnen 1 Jahr nach dem Schadensanspruch beim dazu gemäß diesen Geschäftsbedingungen benannten und befugten Richter anhängig gemacht worden sein. Nach dem im Absatz festgelegten Zeitraum gilt der Schadensersatzanspruch als verjährt.

ARTIKEL 9 GARANTIE

Gewährt der Hersteller eine Garantie für die vom Benutzer gelieferten Waren, so gilt diese Garantie für beide Parteien gleichermaßen.

ARTIKEL 10: BEZAHLUNG

1. Die Bezahlung muss binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum erfolgen.
2. Wenn die Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum erfolgt, so ist die Gegenpartei von Rechts wegen in Verzug und schuldet dem Benutzer ab sofort Verzugszinsen in Höhe von 2 % im Monat.
3. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum, schuldet die Gegenpartei dem Benutzer außerdem eine Entschädigung für die außergerichtlichen Kosten. Die Entschädigung für die außergerichtlichen Kosten beträgt 15 % des offenstehenden Betrags mit einem Mindestbetrag von 250,- €.
4. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum, schuldet die Gegenpartei dem Benutzer für jede an die Gegenpartei verschickte Zahlungserinnerung, Mahnung u.ä. einen Betrag von mindestens 20,- € für Verwaltungskosten.
5. Aufschub und Verrechnung mit Forderungen der Gegenpartei an den Benutzer durch die Gegenpartei sind ausgeschlossen.
6. Beanstandungen von Rechnungen müssen dem Nutzer innerhalb von 5 Werktagen nach Rechnungsdatum schriftlich und unter Angabe von Gründen mitgeteilt werden, andernfalls gelten die Rechnungen als sachlich und rechtlich korrekt.
7. Der Benutzer ist jederzeit dazu berechtigt, alle in Geld bewertbaren Forderungen der Gegenpartei gegenüber dem Benutzer mit Forderungen des Benutzers und der mit dem Benutzer (in)direkt verbundenen Unternehmen gegenüber der Gegenpartei zu verrechnen.
8. Ist die Gegenpartei in irgendeiner Weise Teil einer Unternehmensgruppe, so umfasst die Gegenpartei im Sinne dieses Artikels auch alle Unternehmen, die in irgendeiner Weise Teil dieser Gruppe sind.
9. Wenn der Benutzer vermutet, dass die Gegenpartei nicht in der Lage sein wird, ihren Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig nachzukommen, ist der Benutzer dazu berechtigt, die Erfüllung jeglicher Verpflichtungen gegenüber der Gegenpartei zur Lieferung oder Ausführung von Arbeiten auszusetzen, bis die Zahlung erfolgt ist oder eine angemessene Sicherheit dafür geleistet wurde.

ARTIKEL 11: EIGENTUMSVORBEHALT

1. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 2 bis 11 dieses Artikels geht das Eigentum an den Waren zum Zeitpunkt der Lieferung oder Abholung gemäß Artikel 5 Absatz 1 auf die Gegenpartei über.
2. Der Benutzer behält das Eigentum an allen Waren, die er der Gegenpartei aufgrund der von ihm abgeschlossenen (Miet-)Kaufverträge – bezahlt oder unbezahlt – geliefert hat, sowie an den von ihm im Zusammenhang damit erbrachten Dienstleistungen.
3. Wenn der Benutzer im Rahmen dieser Verträge von der Gegenpartei zu bezahlende Arbeiten für die Gegenpartei ausführt oder ausführen wird, gilt das vorgenannte vorbehaltene Eigentum, bis die Gegenpartei auch diese Forderungen des Benutzers vollständig beglichen hat. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für die Forderungen, die der Benutzer gegenüber der Gegenpartei aufgrund der Nichterfüllung einer oder mehrerer Verpflichtungen der Gegenpartei gegenüber dem Benutzer aus den vorgenannten Verträgen oder der Auflösung des Vertrages hat oder erwerben kann.
4. Beruft sich der Benutzer auf den Eigentumsvorbehalt, so gilt der diesbezüglich geschlossene Vertrag als aufgelöst, unbeschadet des Rechts des Benutzers, Schadensersatz, entgangenen Gewinn und Zinsen einzufordern.
5. Solange das Eigentum an den gelieferten Waren nicht auf die Gegenpartei übergegangen ist, darf diese die Waren nicht verpfänden, einem Dritten ein anderes Recht daran einräumen und/oder die Waren zur Lagerung unter die tatsächliche Kontrolle eines oder mehrerer Geldgeber stellen (Gewährleistung), mit Ausnahme der Bestimmungen in Absatz 9 dieses Artikels, da dies als zurechenbare Nichterfüllung seinerseits betrachtet wird. In diesem Fall kann der Benutzer seine Verpflichtungen aus dem Vertrag unverzüglich aussetzen, ohne dass er dazu verpflichtet ist, eine Inverzugsetzung vorzunehmen, oder den Vertrag auflösen, unbeschadet des Rechts des Benutzers auf Schadensersatz, entgangenen Gewinn und Zinsen.
6. Der Benutzer behält sich hiermit das Pfandrecht im Sinne von Artikel 3:237 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs für gelieferte oder zu liefernde Sachen vor, die in das Eigentum der Gegenpartei übergegangen sind und sich noch im Besitz der Gegenpartei befinden, als zusätzliche Sicherheit für alle Forderungen, die der Benutzer aus welchem Grund auch immer noch gegenüber der Gegenpartei hat. Der Benutzer ist jederzeit dazu berechtigt und wird hiermit von der Gegenpartei unwiderruflich dazu bevollmächtigt, die zur Begründung dieses Pfandes erforderlichen Handlungen vorzunehmen (wozu ausdrücklich die Begründung des Pfandes durch öffentliche oder eingetragene Privaturkunde gehört) und auch im Namen der Gegenpartei zu handeln. Auf Verlangen des Benutzers verpflichtet sich die Gegenpartei, an dieser Zusage unverzüglich mitzuwirken.
7. Die Gegenpartei ist dazu verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren mit der erforderlichen Sorgfalt und als erkennbares Eigentum des Benutzers zu verwahren. Die Gegenpartei ist dazu verpflichtet, die Waren für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und die Policen dieser Versicherungen dem Benutzer auf Verlangen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Alle Forderungen der Gegenpartei gegenüber den Versicherern der Güter aufgrund der vorgenannten Versicherungen werden, sobald der Benutzer dies anzeigt, von der Gegenpartei in der in Artikel 3:239 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches angegebenen Weise als zusätzliche Sicherheit für die Forderungen des Benutzers gegenüber der Gegenpartei an ihn verpfändet. Es gelten die letzten beiden Sätze von Absatz 6 dieses Artikels.
8. Wenn die Gegenpartei ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Benutzer nicht nachkommt oder der Benutzer begründeten Anlass zu der Befürchtung hat, dass die Gegenpartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen wird, ist der Benutzer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zurückzunehmen, ohne gegenüber der Gegenpartei dafür zu haften. Nach der Rücknahme wird der Gegenpartei der Marktwert gutgeschrieben, der auf keinen Fall höher sein darf als der ursprüngliche Kaufpreis, abzüglich der Kosten für die Rücknahme.
9. Die Gegenpartei ist dazu berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im Rahmen ihres normalen Betriebs an Dritte zu verkaufen und zu übertragen. Bei Verkauf auf Kredit ist die Gegenpartei dazu verpflichtet, von den Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt auf Grundlage der Bestimmungen in diesem Artikel zu vereinbaren.
10. Die Gegenpartei verpflichtet sich, sobald der Benutzer dies wünscht, Forderungen, die sie gegenüber ihren Kunden erhält, nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Benutzers an Dritte abzutreten oder zu verpfänden, sofern die Gegenpartei diese nicht an ihre finanzierende Bank verpfändet hat. Die Gegenpartei verpflichtet sich ferner, diese Forderungen an den Benutzer zu verpfänden, sobald der Benutzer dies in der in Artikel 3:239 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches angegebenen Weise als zusätzliche Sicherheit für seine Forderungen gegenüber der Gegenpartei, aus welchem Grund auch immer, wünscht. Es gelten die letzten beiden Sätze von Absatz 6 dieses Artikels.

ARTIKEL 12: ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT, GESCHÄFTSUNFÄHIGKEIT, u.ä.

Unbeschadet der Bestimmungen in den anderen Artikeln dieser Geschäftsbedingungen kann der zwischen der Gegenpartei und dem Benutzer geschlossene Vertrag ohne gerichtliche Intervention und ohne Inverzugsetzung aufgelöst werden, wenn die Gegenpartei für insolvent erklärt wird, einen (vorläufigen) Zahlungsaufschub beantragt oder erwirkt, einem Pfändungsbeschluss unterliegt, unter Vormundschaft oder Verwaltung gestellt wird oder anderweitig die Verfügungsgewalt oder Rechtsfähigkeit in Bezug auf ihr Vermögen oder Teile davon verliert.

ARTIKEL 13: HÖHERE GEWALT

1. Wenn die Erfüllung der Verpflichtungen des Benutzers aus dem mit der Gegenpartei geschlossenen Vertrag nicht möglich ist und dies auf eine nicht zu vertretende Nichterfüllung seitens des Benutzers und/oder seitens der für die Erfüllung des Vertrags eingeschalteten Dritten oder Lieferanten zurückzuführen ist, oder ein anderer wichtiger Grund auf Seiten des Benutzers eintritt, hat der Benutzer das Recht, den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag aufzulösen oder die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Gegenpartei für einen von ihm zu bestimmenden angemessenen Zeitraum auszusetzen, ohne zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet zu sein.
Tritt die oben genannte Situation ein, wenn der Vertrag teilweise ausgeführt worden ist, ist die Gegenpartei verpflichtet, ihre Verpflichtungen gegenüber dem Benutzer bis zu diesem Zeitpunkt zu erfüllen.
2. Zu den Umständen, die eine nicht zurechenbare Nichterfüllung darstellen können, gehören die folgenden: Krieg, Aufruhr, Mobilmachung, Unruhen im In- und Ausland, behördliche Maßnahmen, Streiks und Aussperrungen von Arbeitnehmern oder deren Androhung und ähnliche Umstände; Störung der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Währungsverhältnisse; Betriebsunterbrechungen durch Feuer, Unfall oder andere Ereignisse und Naturereignisse, und zwar unabhängig davon, ob die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung beim Benutzer, seinen Lieferanten oder von ihm zur Erfüllung der Verpflichtung eingeschalteten Dritten eintritt.
3. Wenn die Gegenpartei in irgendeiner Weise ihren Verpflichtungen gegenüber dem Benutzer nicht unverzüglich nachkommt, im Falle der Zahlungseinstellung, des Antrags auf (vorübergehenden) Zahlungsaufschub, des Konkurses, der Pfändung, der Abtretung von Vermögenswerten oder der Liquidation des Unternehmens der Gegenpartei, wird alles, was sie dem Benutzer aufgrund irgendeines Vertrages schuldet, sofort und vollständig fällig und zahlbar.

ARTIKEL 14: AUFLÖSUNG

1. Die Gegenpartei verzichtet auf alle Rechte zur Auflösung des Vertrags gemäß Artikel 6:265 ff. des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs oder anderer gesetzlicher Bestimmungen, es sei denn, der Benutzer stimmt dem zu.
2. Von der Gegenpartei bereits bezahlte Beträge werden nicht zurückerstattet.

ARTIKEL 15: ANZUWENDENDES RECHT / ZUSTÄNDIGER RICHTER

1. Auf den Kaufvertrag und alle sich daraus ergebenden Streitigkeiten findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung. Das UN-Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien, die sich aus dem Vertrag ergeben oder direkt oder indirekt mit ihm zusammenhängen, ist das zuständige Gericht am Sitz des Benutzers zuständig.
3. Der Benutzer hat das Recht, gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels zu handeln oder – nach seiner Wahl – die Streitigkeiten vor das zuständige Gericht des Landes oder Staates zu bringen, in dem die Gegenpartei ihren Sitz hat.